Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter wurde am 15. Juni 1883 ausgefertigt. Der Blick in seinen Paragraphen 88 macht die oft verkürzte Jahreszahl genauer: Organisatorische Bestimmungen traten am 1. Dezember 1883 in Kraft, die übrigen am 1. Dezember 1884. Wer nach dem historischen Gesetz fragt, erhält daher 1883; wer den allgemeinen Beginn dieser gesetzlichen Versicherung meint, muss 1884 berücksichtigen.
Die damalige Konstruktion unterschied sich erheblich von heute. Vorgesehen waren unter anderem ärztliche Behandlung, Arzneien und bestimmte Hilfen. Das Krankengeld orientierte sich an einem Teil des Arbeitsverdienstes. Der historische Text begrenzte die Unterstützung im Grundmodell auf dreizehn Wochen. Das ist nicht mit dem gegenwärtigen Krankengeldrecht gleichzusetzen.
Auch die Finanzierung war anders verteilt: Arbeitnehmer trugen grundsätzlich zwei Drittel, Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge. Diese historische Quote ist kein Nachweis einer unveränderten Finanzierung über mehr als ein Jahrhundert. Mitgliedschaft, Leistungen und Beteiligung wurden mehrfach umgestaltet.
Ein weiterer Unterschied ist die Zielgruppe. Der historische Schwerpunkt lag bei bestimmten Arbeitern und Beschäftigten, nicht bei einer vollständigen Krankenversicherung aller Einwohner. Die heutige GKV ist das Ergebnis einer langen Reihe von Ausweitungen und Systemänderungen, nicht einfach das unveränderte Gesetz von 1883.