Paragraph 3 SGB V ordnet die solidarische Finanzierung durch Beiträge an. Mitglieder und Arbeitgeber zahlen im Regelfall nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Der rechtliche Zusammenhang besteht zwischen Mitgliedschaft, Finanzierung und sozialer Absicherung, nicht zwischen jeder einzelnen Zahlung und einer gleich teuren Gegenleistung. Die Höhe des Beitrags misst deshalb nicht den persönlichen Verbrauch medizinischer Leistungen.
Steuern werden ohne einen solchen individuellen Versicherungsanspruch erhoben. Dennoch ist die GKV nicht ausschließlich aus Beiträgen finanziert: Das SGB V sieht auch Bundesmittel und weitere Finanzierungsregeln vor. Steueranteile machen die restlichen Beiträge nicht automatisch zu Steuern; sie sind unterschiedliche Finanzierungsquellen innerhalb eines gesetzlich geregelten Systems.
Bei einem privaten Vertrag spricht man rechtlich häufig von der Prämie. Dass im Alltag auch dort Beitrag gesagt wird, ändert den Vertragstyp nicht. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage und die Berechnung, nicht das Wort auf dem Kontoauszug. Eine Krankenversicherung kann zudem in einem anderen Land Pflichtversicherung sein und dennoch mit privaten Versicherungsunternehmen arbeiten.
Wer die Angemessenheit eines Beitrags beurteilen möchte, muss deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Ist der eigene Beitragsbescheid nach den geltenden Regeln richtig? Und wie sollen Finanzierung und Leistungen allgemein gestaltet sein? Die erste Frage ist anhand des individuellen Bescheids prüfbar; die zweite verlangt eine offene Abwägung von Systemwirkungen.