VERSICHERUNGSALARMEin Service der Freiheitskanzlei

Antrag und Recht

Drei, fünf oder sechs Wochen?

Die Fristen des Paragraphen 13 Absatz 3a SGB V haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Wissensstand 22. September 2026 | Datenjahre an den einzelnen Angaben

Über einen Leistungsantrag soll die Krankenkasse im Anwendungsbereich des Paragraphen 13 Absatz 3a SGB V grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich und die versicherte Person darüber entsprechend unterrichtet, ist regelmäßig eine Fünfwochenfrist vorgesehen. Bei einem besonderen zahnärztlichen Gutachterverfahren kommt die gesetzliche Sechswochenregel in Betracht.

Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie dies unter Darlegung hinreichender Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitteilen. Ob eine konkrete Mitteilung ausreicht, ist eine rechtliche Frage. Eine beliebige Zwischenmeldung schafft nicht automatisch jede gewünschte Verlängerung. Ebenso sollte aber nicht jedes Nachforderungsschreiben vorschnell als unerheblich behandelt werden.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verweist das Gesetz auf die besonderen Zuständigkeits- und Erstattungsregeln des SGB IX. Das allgemeine Drei-/Fünfwochenmuster ist daher nicht auf jeden Vorgang mit einer Krankenkasse anwendbar. Auch Pflegeleistungen unterliegen eigenen Regeln.

Das Portal bietet bewusst keinen Button Leistung ist jetzt genehmigt. Schon Antragseingang, Bestimmtheit des Begehrens, Rechtsgebiet, Mitteilungen und Berechnung des Fristendes müssen geprüft werden. Die dargestellte Ablaufübersicht erleichtert diese Prüfung, ersetzt sie aber nicht.