Der Medizinische Dienst beurteilt im gesetzlichen Aufgabenrahmen medizinische und pflegerische Sachverhalte. Eine Kasse kann ihn etwa bei bestimmten Leistungsfragen oder Arbeitsunfähigkeitsfällen einschalten. Die fachliche Stellungnahme ist für das Verfahren bedeutsam; sie ist aber nicht selbst der an den Versicherten gerichtete rechtsverbindliche Leistungsbescheid.
Das IQWiG arbeitet in der wissenschaftlichen Nutzenbewertung, beispielsweise im Rahmen von Aufträgen zur Arzneimittelbewertung. Die Bewertung von Studien und Zusatznutzen ist eine andere Aufgabe als die Bearbeitung eines einzelnen Hilfsmittelantrags. Der G-BA trifft im einschlägigen Verfahren die Richtlinien- beziehungsweise Nutzenentscheidung; Preisverhandlungen erfolgen wiederum an anderer Stelle.
Diese Arbeitsteilung erklärt, warum mehrere Namen in einer Begründung auftauchen können. Sie rechtfertigt aber keine unklare Verantwortlichkeit. Die Kasse sollte erkennbar machen, welche Bewertung sie verwendet und wie daraus die konkrete Entscheidung folgt.
Das Verzeichnis der Institutionen nennt daher zu jeder Stelle auch eine Grenze: Der MD ist kein allgemeines Sozialgericht, das IQWiG kein Versicherer, der G-BA keine einzelne Leistungsabteilung. Wer diese Unterschiede kennt, kann gezielter nach der richtigen Unterlage und dem richtigen Adressaten fragen.