Bei den Sozialwahlen werden Vertreter in Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung bestimmt. Der Wahlaufruf 2023 betraf unter anderem Rentenversicherungsträger und mehrere Ersatzkassen. Die häufig genannte Zahl von mehr als 52 Millionen Wahlberechtigungen ist wegen unterschiedlicher Träger nicht automatisch eine gesicherte Zahl einmalig gezählter Menschen.
Paragraph 46 SGB IV sieht vor, dass vorgeschlagene Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen als gewählt gelten: etwa wenn nur eine Vorschlagsliste zugelassen ist oder insgesamt nicht mehr Bewerber als zu besetzende Sitze vorgeschlagen werden. Dann ist keine gesonderte Wahlhandlung erforderlich. Dieser Vorgang wird häufig als Friedenswahl bezeichnet.
Das bedeutet nicht, dass beliebige Personen ohne Rechtsgrundlage einen Sitz erhalten. Zulassung von Listen, Zahl der Sitze und die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben relevant. Umgekehrt sollte eine fehlende Wahlhandlung nicht sprachlich als individuelle Stimmabgabe der Versicherten dargestellt werden.
Wer die Legitimation und Beteiligung verstehen möchte, sollte für den konkreten Träger fragen: Welche Gruppen wählen? Welche Listen wurden zugelassen? Gab es eine Wahlhandlung? Welche Personen wurden auf welcher Grundlage Mitglied des Organs? Das ist präziser als die bloße Aussage, die Sozialwahl sei groß oder klein.