VERSICHERUNGSALARMEin Service der Freiheitskanzlei

Antrag und Recht

Untätigkeitsklage und Eilrechtsschutz

Eine erzwungene Entscheidung ist nicht automatisch die Bewilligung der Leistung.

Wissensstand 22. September 2026 | Datenjahre an den einzelnen Angaben

Paragraph 88 SGG unterscheidet die ausbleibende Entscheidung über einen Antrag und über einen Widerspruch. Bei einem Antrag ist die Untätigkeitsklage grundsätzlich nach sechs Monaten vorgesehen, beim Widerspruch nach drei Monaten. Ein zureichender Grund für die Verzögerung kann die Bewertung verändern. Die Regeln sind nicht mit der Genehmigungsfiktion des SGB V identisch.

Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die Bearbeitung beziehungsweise Entscheidung des ausstehenden Vorgangs. Sie bewirkt nicht allein dadurch die beantragte Behandlung. Die Kasse kann nach einer erzwungenen Entscheidung weiterhin inhaltlich ablehnen; dann stellt sich die materiell-rechtliche Frage gesondert.

Bei dringlichen Situationen kann gerichtlicher Eilrechtsschutz nach Paragraph 86b SGG in Betracht kommen. Hier muss nicht schematisch erst der Zeitraum der Untätigkeitsklage abgewartet werden. Voraussetzungen, Eilbedürftigkeit und die Folgen eines Abwartens sind jedoch konkret darzulegen.

Das Portal stellt diese Wege nebeneinander, damit verschiedene Zeitprobleme nicht in einem einzigen Begriff verschwinden. Ein knapp bevorstehender Behandlungstermin, eine seit Monaten unbearbeitete Akte und die Frage nach Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung erfordern jeweils eine eigene Einordnung. Eine automatische Klageerstellung ohne diese Prüfung findet hier nicht statt.