Das Gesetz von 1883 erfand nicht die gesamte Krankenunterstützung aus dem Nichts. Schon sein Aufbau zeigt vorhandene Institutionen: Gemeinde-Krankenversicherung, Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie Knappschafts- und Hilfskassen werden unterschieden. Die Schlussbestimmungen nehmen auf frühere gesetzliche Regelungen von 1876 Bezug. Das ist ein konkreter Beleg für Vorläufer, ohne heutige Systeme rückwirkend in diese Einrichtungen hineinzulesen.
Mit dem Reichsgesetz wurden bestimmte Beschäftigte in ein verbindliches Krankenversicherungssystem einbezogen. Erfasst war anfangs nur ein Teil der Bevölkerung. Ein heutiger umfassender Einwohnerbegriff oder eine universelle Absicherung aller damaligen Menschen wäre eine falsche Rückprojektion.
Für historische Vergleiche sind mindestens vier Dinge getrennt zu betrachten: Wer war versichert? Welche Leistungen waren vorgesehen? Wer musste zahlen? Und wer entschied über die Kasse? Dass eine Einrichtung bereits Krankenkasse hieß, bedeutet nicht, dass sie das heutige Leistungsspektrum oder heutige Mitwirkungsrechte hatte.
Das Portal verwendet historische Gesetze deshalb als Quellen ihrer Zeit, nicht als heutige Handlungsanleitung. Aus einer damaligen Leistungsbegrenzung folgt weder, dass sie gegenwärtig gelten sollte, noch dass heutige Ansprüche beliebig verändert werden dürfen.