Paragraph 130b SGB V verpflichtet die Verhandlungspartner grundsätzlich zur Vertraulichkeit über Verhandlungen sowie vorbereitende Beratungsunterlagen und Niederschriften. Davon ist die besondere gesetzliche Möglichkeit eines nicht öffentlich zugänglichen Erstattungsbetrags zu unterscheiden. Nicht jedes beliebige Medikament und nicht jede Preisinformation fallen automatisch unter dieselbe Geheimhaltungsregel.
Für bestimmte erste Vereinbarungen oder Festsetzungen bis zum 30. Juni 2028 kann das pharmazeutische Unternehmen fristgebunden die Nichtveröffentlichung des Erstattungsbetrags wählen. Das Gesetz knüpft dies an nähere Voraussetzungen, darunter eigene Forschungsaktivitäten beziehungsweise einschlägige Kooperationen in Deutschland. Außerdem sieht es einen zusätzlichen Abschlag von neun Prozent vor. Eine Bewertung der Voraussetzungen ist Teil des vorgesehenen Verfahrens.
Nicht öffentlich bedeutet nicht, dass die zahlenden Kassen und alle zuständigen Institutionen den Betrag niemals erfahren dürfen. Die Norm regelt Informationswege für bestimmte Beteiligte. Auch wissenschaftliche und institutionelle Veröffentlichungen müssen dabei die gesetzlich geschützten Angaben beachten.
Eine sachliche Transparenzfrage lautet deshalb: Welcher Betrag ist öffentlich, welche Stelle kennt den Netto-Erstattungsbetrag, für welche Dauer gilt der Schutz und welche Auswertung wird dennoch veröffentlicht? Das Gesetz sieht eine Evaluation bis Ende 2026 vor. Am Stichtag dieses Portals ist diese Frist noch nicht abgelaufen; ein zukünftiges Evaluationsergebnis wird nicht vorweggenommen.