Das SGB V sieht Leistungen etwa zur Vorsorge, Früherkennung, Krankenbehandlung, Rehabilitation und unter Voraussetzungen zum Einkommensersatz vor. Eine ärztliche Empfehlung ist dabei ein wichtiger medizinischer Ausgangspunkt, aber nicht in jedem Fall schon eine verbindliche Kostenzusage der Krankenkasse. Leistungsrecht, Verordnungsregeln und der konkrete Bedarf müssen zusammenpassen.
Die Regelversorgung funktioniert über Sach- und Dienstleistungen. Viele alltägliche Behandlungen laufen deshalb ohne vorherigen individuellen Bewilligungsbescheid an den Patienten. Bei bestimmten Hilfsmitteln, Rehabilitationsleistungen, besonderen Behandlungen oder anderen Konstellationen kommt dagegen ein gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren in Betracht.
Für neue Methoden ist der Versorgungskontext wichtig. Ambulante und stationäre Methodenbewertung folgen nicht einfach demselben Genehmigungsschema. Ein pauschaler Satz wie Neu heißt immer selbst zahlen oder Im Krankenhaus ist jede neue Methode erlaubt wäre daher irreführend.
Eine sinnvolle Leistungsanfrage benennt die beantragte Maßnahme, den medizinischen Zweck, vorgesehene Leistungserbringer, vorhandene Befunde und den gewünschten Zeitpunkt. Bei Ablehnung sollte geklärt werden, ob der Streit über die Zuständigkeit, die medizinische Notwendigkeit, den Leistungsumfang oder den konkreten Versorgungsweg besteht.