Gesetzliche Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese Einordnung steht in Paragraph 4 SGB V. Ihre Aufgaben und wesentlichen Handlungsspielräume ergeben sich aus Gesetz und Satzung. Mitglieder sind daher nicht einfach Kunden eines beliebig gestaltbaren privaten Versicherungsprodukts.
Selbstverwaltung bedeutet, dass gesetzlich vorgesehene Organe eigene Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört nicht die Freiheit, gesetzliche Pflichtleistungen nach Belieben zu streichen. Umgekehrt entscheidet das Bundesministerium nicht persönlich über jeden Leistungsantrag einer einzelnen Kasse.
Für Transparenz sind mehrere Dokumente interessant: die aktuelle Satzung, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, dessen öffentlich zugängliche Tätigkeitsinformationen, der Haushalts- beziehungsweise Geschäftsbericht und die zuständige Aufsicht. Diese Dokumente beantworten unterschiedliche Fragen. Ein Geschäftsbericht ersetzt keine Begründung eines individuellen Bescheids.
Das Verzeichnis verlinkt die offiziellen Kassenauftritte, ordnet aber keine erfundenen Eigentümer oder Gremienmitglieder zu. Personenlisten und Vergütungsangaben können sich ändern und brauchen eine eigene aktuelle Quelle. Eine allgemeine Beschreibung der Organstruktur bleibt deshalb von namentlichen Besetzungen getrennt.